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Wie verbindlich ist ein Kostenvoranschlag?

5 Min. Lesezeit

Ein Kostenvoranschlag ohne Gewährübernahme ist eine begründete Schätzung, kein Festpreis. Überschreitest Du ihn wesentlich, musst Du das unverzüglich anzeigen – dann darf der Kunde kündigen. Die Rechtsprechung zieht die Grenze meist bei 15 bis 20 Prozent, ein fester Satz steht nicht im Gesetz.

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Der Kostenvoranschlag ist das Dokument, das im Streitfall am häufigsten auf dem Tisch liegt – und dasjenige, über dessen Wirkung die größte Unsicherheit herrscht. Auf beiden Seiten. Der Kunde hält ihn oft für eine Zusage, Du hältst ihn oft für unverbindlich, und beide liegen nur zur Hälfte richtig.

Die entscheidende Weiche stellst Du bei der Auftragsannahme, nicht bei der Abrechnung: Hast Du für die Richtigkeit die Gewähr übernommen oder nicht? Aus dieser einen Frage folgt praktisch alles Weitere.

Kostenvoranschlag, Festpreis, Kostenschätzung

Drei Begriffe, die im Alltag durcheinandergehen und rechtlich sehr Unterschiedliches bedeuten.

FormBindungWenn es teurer wird
Festpreisvoll bindendMehrkosten trägst Du
Kostenvoranschlag ohne GewährSchätzung nach bestem WissenAnzeigepflicht, Kunde darf kündigen
Kostenvoranschlag mit Gewährwie ein FestpreisMehrkosten trägst Du
Formlose Kostenschätzungunverbindlichkein Kündigungsrecht daraus

Der Regelfall in der Werkstatt ist Zeile zwei. §650 BGB spricht vom Kostenanschlag, dem der Vertrag zugrunde gelegt wurde, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit übernommen hat. Genau dieser Halbsatz ist der Unterschied – und er wird in der Praxis selten ausdrücklich geregelt, sondern aus den Umständen ausgelegt.

Deshalb lohnt sich ein Satz auf dem Formular: „Dieser Kostenvoranschlag beruht auf dem bei der Annahme erkennbaren Umfang. Eine Gewähr für die Richtigkeit wird nicht übernommen." Er kostet Dich nichts und beendet die Auslegungsfrage.

Der Kostenvoranschlag bindet nicht den Preis. Er bindet Dich an die Pflicht, rechtzeitig Bescheid zu sagen.

Die Anzeigepflicht ist die eigentliche Pflicht

§650 BGB verpflichtet Dich, dem Kunden unverzüglich Anzeige zu machen, sobald eine wesentliche Überschreitung zu erwarten ist. Nicht wenn sie eingetreten ist – wenn sie zu erwarten ist.

Das ist der Punkt, an dem die meisten Auseinandersetzungen entstehen, und er hat wenig mit Recht und viel mit Ablauf zu tun. Der Monteur bemerkt beim Zerlegen, dass mehr fällig ist, arbeitet weiter, weil das Fahrzeug ohnehin offen ist, und die Information erreicht den Kunden erst mit der Rechnung. Rechtlich ist das die Verletzung der Anzeigepflicht; wirtschaftlich ist es der Moment, in dem Du das Gespräch verlierst.

Versäumst Du die Anzeige, kannst Du Dich auf die Mehrkosten nur eingeschränkt berufen, und Du machst Dich unter Umständen schadensersatzpflichtig – etwa wenn der Kunde bei rechtzeitiger Information die Reparatur abgebrochen und das Fahrzeug verkauft hätte.

Die Anzeigepflicht ist die eigentliche Pflicht — Wie verbindlich ist ein Kostenvoranschlag?

Wann eine Überschreitung wesentlich ist

Ein fester Prozentsatz steht nicht im Gesetz. Die Gerichte entscheiden im Einzelfall, und die Spanne, die sich in der Rechtsprechung herausgebildet hat, liegt üblicherweise bei 15 bis 20 Prozent. Verlass Dich nicht auf diese Zahl als Freibetrag – sie ist eine Orientierung, keine Grenze, die man ausreizen sollte.

Der praktisch belastbare Maßstab ist ein anderer: Hätte der Kunde bei dieser Summe womöglich anders entschieden? Wenn ja, ist es wesentlich, unabhängig vom Prozentsatz. Bei einem Fahrzeug mit geringem Restwert kann das schon bei zehn Prozent der Fall sein, weil die Reparatur damit den Wagen übersteigt.

Der Anruf, der die Sache erledigt

Ein kurzer Anruf aus der Halle, bevor weitergearbeitet wird, erfüllt die Anzeigepflicht und beendet fast jede spätere Diskussion – vorausgesetzt, er wird festgehalten. Notiere Datum, Uhrzeit, wen Du erreicht hast und was zugestimmt wurde. Eine kurze Nachricht mit demselben Inhalt ist noch besser, weil sie den Zeitpunkt mitliefert.

Was Du dabei nicht tun solltest: den Kunden vor die Wahl „so oder gar nicht" stellen, während das Fahrzeug zerlegt ist. Das ist rechtlich heikel und geschäftlich schlechter als jede Alternative.

Darf der Kostenvoranschlag etwas kosten?

Im Zweifel nicht. §632 Absatz 3 BGB bestimmt, dass ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist. „Im Zweifel" heißt: Wenn nichts vereinbart wurde, ist er kostenlos.

Vereinbaren darfst Du eine Vergütung sehr wohl – und bei einer Fehlersuche, die selbst Arbeitszeit kostet, ist das üblich und sachgerecht. Nur muss die Vereinbarung vorher getroffen werden, und zwar erkennbar. Ein Hinweis im Kleingedruckten der Auftragsbestätigung, den der Kunde erst nach der Diagnose sieht, trägt nicht.

Zwei saubere Wege haben sich bewährt: Entweder Du nennst die Diagnosepauschale bei der Annahme und hältst die Zustimmung fest, oder Du rechnest sie bei Auftragserteilung an. Das zweite erzeugt am wenigsten Diskussion.

Darf der Kostenvoranschlag etwas kosten? — Wie verbindlich ist ein Kostenvoranschlag?

Was auf das Formular gehört

Ein Kostenvoranschlag, der später trägt, enthält fünf Dinge – und ist trotzdem eine Seite lang.

  • Den erkennbaren Umfang. Worauf beruht die Schätzung, was war zum Zeitpunkt der Annahme sichtbar.
  • Den Hinweis auf die fehlende Gewähr, falls kein Festpreis gewollt ist.
  • Teile und Arbeitswerte getrennt, damit später nachvollziehbar ist, welcher Posten sich verändert hat.
  • Die Gültigkeitsdauer. Teilepreise ändern sich; vier Wochen sind eine übliche Spanne.
  • Wie Du erreichbar bist und wen Du anrufen darfst, wenn es mehr wird.

Der letzte Punkt ist der unterschätzte. Die Anzeigepflicht nützt Dir nichts, wenn niemand ans Telefon geht – halte deshalb fest, ab wann eine Zustimmung als erteilt gilt, wenn der Kunde nicht erreichbar ist.

Ohne Gewährübernahme ist der Kostenvoranschlag eine Schätzung, kein Preis. Bindend ist die Pflicht, eine wesentliche Überschreitung unverzüglich anzuzeigen – und die erfüllst Du mit einem Anruf, den Du notierst. Wenn Du an Deinem Formular eine Sache änderst, dann den Satz zur fehlenden Gewähr und die Telefonnummer, unter der die Freigabe eingeholt wird.

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