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Kundeneigene Teile einbauen: was Du dabei riskierst

Kundeneigene Teile einbauen: was Du dabei riskierst

7 Min. Lesezeit

Es gibt keinen Anspruch darauf, dass Du ein mitgebrachtes Teil verbaust – ablehnen ist jederzeit zulässig. Sagst Du zu, schuldest Du keine Gewährleistung für das Teil, wohl aber die Prüfung und den Hinweis auf erkennbare Mängel. §645 BGB sichert Dir die geleistete Arbeit, wenn das Teil versagt und Dich kein Vorwurf trifft.

Werkstattalltag ohne Zettelwirtschaft?

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Der Kunde kommt mit einem Karton aus dem Internet, Du sparst die Beschaffung, er spart die Marge. Wirtschaftlich ist das die schlechtere Hälfte des Geschäfts, rechtlich ist es eine Beistellung – und die verschiebt genau eine Sache: die Verantwortung für die Ware. Für die Arbeit verschiebt sie nichts.

Wichtig ist, was dabei nicht auf den Kunden übergeht. Du bleibst dafür verantwortlich, dass Du erkennbar untaugliches Material nicht kommentarlos verbaust, dass das Fahrzeug danach im Straßenverkehr bewegt werden darf und dass die Montage handwerklich stimmt. Das ist der Teil, den ein Zettel mit „Teil vom Kunden“ nicht wegschreibt.

Du musst nicht – und manchmal solltest Du nicht

Es gibt keinen Kontrahierungszwang. Du darfst einen Auftrag ablehnen, ohne das zu begründen, und Du darfst ihn auch nur für bestimmte Teilegruppen ablehnen. Eine Werkstatt, die kundeneigene Bremsbeläge grundsätzlich nicht verbaut, aber Wischerblätter schon, handelt völlig zulässig.

Die Grenze zwischen „unproblematisch“ und „lieber nicht“ verläuft entlang der Frage, ob Du das Teil überhaupt beurteilen kannst.

TeilegruppeBeurteilbar?Übliche Praxis
Verschleiß ohne Sicherheitsbezugja, per Sichtprüfungmeist unproblematisch
Fahrwerk, Auspuff, Beleuchtungteilweise, über Kennzeichnungmit dokumentiertem Hinweis
Bremse, Lenkung, Reifenkaum – Materialgüte ist unsichtbarmeist Ablehnung
Airbag, GurtstrafferneinAblehnung
Motor-, Getriebe-Gebrauchtteilenein, Vorgeschichte unbekanntnur mit klarer Vereinbarung

Airbageinheiten und Gurtstraffer sind pyrotechnische Gegenstände. Für ihre Lagerung und Handhabung gilt das Sprengstoffrecht mit eigenen Anforderungen an Fachkunde und Aufbewahrung, und ein mitgebrachtes Bauteil unbekannter Herkunft ist dafür der denkbar schlechteste Ausgangspunkt. Bei gefälschten Bremsbelägen und Kupplungen aus Marktplatzkäufen ist das Problem ein anderes, aber im Ergebnis dasselbe: Die Fälschung sieht dem Original ähnlich genug, dass Deine Prüfpflicht faktisch nicht erfüllbar ist.

Die Beistellung nimmt Dir die Verantwortung für das Teil ab. Für alles andere nimmt sie Dir nichts ab.

Prüfen und hinweisen: die Pflicht, die bei Dir bleibt

Für das Teil selbst schuldest Du keine Gewährleistung, wohl aber weiter die gesetzliche Gewährleistung für Deine Montage. Du hast es nicht verkauft, also haftest Du nicht für seine Beschaffenheit – dafür haftet der Verkäufer gegenüber dem Kunden.

Was bleibt, ist die Prüf- und Hinweispflicht des Werkunternehmers gegenüber dem vom Besteller gelieferten Stoff. Sie ist eine vertragliche Nebenpflicht und im Werkvertragsrecht seit jeher anerkannt; §645 BGB setzt sie voraus, indem er Dir die anteilige Vergütung nur zubilligt, wenn kein Umstand mitgewirkt hat, den Du zu vertreten hast.

Was Du prüfen kannst und was nicht

  • Prüfbar: Passgenauigkeit und Teilenummer, Vollständigkeit des Lieferumfangs, sichtbare Beschädigungen, vorhandene Kennzeichnungen und Prüfzeichen, mitgeliefertes Teilegutachten oder ABE.
  • Nicht prüfbar: Materialgüte, Wärmebehandlung, Alterung, Vorgeschichte eines Gebrauchtteils, saubere Fälschungen.

Genau diese zweite Zeile gehört in den Hinweis, und zwar in dieser Konkretheit. „Wir übernehmen keine Haftung“ ist kein Hinweis, sondern eine Floskel. „Herkunft und Materialgüte des Teils sind für uns nicht prüfbar; bei Bremsteilen kann sich das im Betrieb sicherheitsrelevant auswirken“ ist einer – und er hilft Dir später genau deshalb, weil er benennt, worauf er sich bezieht.

Prüfen und hinweisen: die Pflicht, die bei Dir bleibt — Kundeneigene Teile einbauen: was Du dabei riskierst

Betriebserlaubnis: das Risiko, das beim Kunden liegt und bei Dir landet

§19 Absatz 2 StVZO lässt die Betriebserlaubnis erlöschen, wenn durch Änderungen am Fahrzeug die genehmigte Fahrzeugart geändert wird, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist oder sich Abgas- beziehungsweise Geräuschverhalten verschlechtern. Absatz 3 nennt die Rettungsleinen: eine EG-Typgenehmigung, eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten mit anschließender Abnahme.

Rechtlich trifft die Folge den Halter – er ist es, der ohne gültige Betriebserlaubnis fährt. Praktisch landet die Sache bei Dir, weil Du derjenige warst, der das Teil montiert hat, und weil Du wusstest oder wissen musstest, was es bewirkt. Für Unfallgegner bleibt der Kfz-Haftpflichtschutz bestehen; ob und wieweit eine Kaskoversicherung wegen einer nicht genehmigten Änderung leistungsfrei wird, hängt vom Einzelfall und den Bedingungen ab.

Der Handgriff ist klein: Bei jedem Teil, das Fahrwerk, Abgasanlage, Räder, Beleuchtung oder Karosserie betrifft, fragst Du nach ABE oder Teilegutachten, bevor Du anfängst. Liegt nichts bei, sagst Du dem Kunden, dass eine Einzelabnahme fällig wird – vorher, nicht bei der Übergabe.

§645 BGB: was Du bekommst, wenn das Teil nichts taugt

Der Fall passiert öfter, als er besprochen wird. Du baust aus, das mitgebrachte Teil passt nicht oder ist defekt, das Fahrzeug muss wieder zusammen und der Kunde soll ein zweites Mal bestellen. Vier Stunden Arbeit sind verrichtet und das vereinbarte Werk ist nicht entstanden.

§645 Absatz 1 BGB gibt Dir für genau diese Lage einen Anspruch auf den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung samt Ersatz der nicht darin enthaltenen Auslagen – wenn das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes unausführbar geworden ist und kein Umstand mitgewirkt hat, den Du zu vertreten hast.

Die beiden Halbsätze am Ende sind der ganze Punkt. Hast Du die erkennbare Untauglichkeit übersehen oder nicht darauf hingewiesen, hat ein Umstand mitgewirkt, den Du zu vertreten hast – und der Anspruch entfällt. Die Prüfpflicht aus dem Abschnitt davor ist also nicht nur eine Last, sondern die Bedingung dafür, dass Du Deine Arbeitszeit bezahlt bekommst.

Damit das im Streitfall trägt, muss auf dem Auftrag stehen, dass das Teil beigestellt wurde und welchen Hinweis Du erteilt hast. Ohne diese zwei Zeilen steht später Aussage gegen Aussage, und die Vergütung für vier Stunden hängt an einer Erinnerung.

§645 BGB: was Du bekommst, wenn das Teil nichts taugt — Kundeneigene Teile einbauen: was Du dabei riskierst

Auftrag, Preis und die Frage, was der Einbau kosten darf

Das Formular für kundeneigene Teile braucht nicht mehr als sechs Angaben – aber diese sechs.

  • Bezeichnung und Teilenummer des beigestellten Teils, so wie es dasteht.
  • Herkunft laut Kundenangabe – neu, gebraucht, Marktplatz, Herstellerhandel.
  • Der Hinweis, den Du erteilt hast, im Klartext und nicht als Kürzel.
  • Der Satz, dass der Kunde auf dem Einbau besteht, wenn Du abgeraten hast.
  • Keine Gewährleistung für das Teil, wohl aber für die Montage.
  • Unterschrift und Datum.

Der vorletzte Punkt ist keine juristische Zauberformel: Dass Du für ein fremdes Teil nicht einstehst, folgt schon daraus, dass Du es nicht geliefert hast. Der Satz auf dem Auftrag dient dem Beweis, nicht der Rechtsänderung. Und er kann eines nicht – Dich davon freistellen, dass die Montage handwerklich richtig sein muss. Baust Du das richtige Teil falsch ein, haftest Du wie bei jedem Reparaturfehler.

Die Kalkulation ohne Teilemarge

Beim Einbau kundeneigener Teile fällt eine der beiden Ertragssäulen weg, und die Arbeitszeit muss allein tragen, was vorher auf zwei Beinen stand. Ein Zuschlag für Fremdteile ist zulässig, wenn er vorher vereinbart und offen ausgewiesen wird – als Position, nicht als stiller Aufschlag im Arbeitswert. Ob Dein Verrechnungssatz das überhaupt hergibt, rechnest Du am besten einmal durch: der Stundenverrechnungssatz-Rechner macht sichtbar, was ein Auftrag ohne Teileertrag decken muss. Wie Teile und Material sonst sauber auf die Rechnung kommen, steht unter Material und Ersatzteile abrechnen.

Ablehnen ist immer erlaubt und bei Bremse, Lenkung und Rückhaltesystemen meist die richtige Entscheidung. Wenn Du einbaust, kostet Dich die Sache genau zwei Zeilen auf dem Auftrag: Was beigestellt wurde und welchen Hinweis Du gegeben hast. Diese zwei Zeilen sind zugleich die Bedingung dafür, dass §645 BGB Dir Deine Arbeitszeit sichert, wenn das Teil nichts taugt.