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Seit 2025 gilt die Kleinunternehmerregelung, wenn Dein Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Wird die zweite Grenze überschritten, endet die Regelung sofort – ab dem Umsatz, mit dem sie gerissen wird, nicht erst im Folgejahr.
Für einen Werkstattbetrieb ist die Regelung selten der Dauerzustand und häufig die Anfangsphase: der Nebenerwerb, der erste Standort, die Spezialwerkstatt mit wenigen Aufträgen im Jahr. Genau in dieser Phase wird der Wechsel am ehesten übersehen, weil er nicht angekündigt wird, sondern eintritt.
Die zweite Grenze ist die gefährliche. Sie wirkt nicht zum Jahreswechsel, sondern sofort – und ein einziger großer Auftrag kann sie reißen.
Die beiden Grenzen
| Grenze | Betrag | Wirkung beim Überschreiten |
|---|---|---|
| Vorjahresumsatz | 25.000 Euro | Regelung gilt im laufenden Jahr nicht mehr |
| Laufendes Jahr | 100.000 Euro | Regelung endet sofort, ab dem auslösenden Umsatz |
Der Unterschied in der Wirkung ist der Kern. Die erste Grenze schaust Du am Jahresanfang an; sie entscheidet, ob Du dieses Jahr Kleinunternehmer bist. Die zweite musst Du unterjährig im Blick behalten, denn sie schaltet um, sobald sie überschritten wird.
Der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt bereits der Regelbesteuerung. Wer ihn ohne Umsatzsteuer abgerechnet hat, muss die Rechnung korrigieren – und trägt die Steuer, wenn der Kunde sich weigert, nachzuzahlen.
Die 100.000 wirken nicht zum Jahreswechsel. Sie wirken mit dem Auftrag, der sie reißt.
Was auf Deine Rechnung gehört – und was nicht
Als Kleinunternehmer weist Du keine Umsatzsteuer aus. Stattdessen gehört ein Hinweis auf die Rechnung, aus dem die Steuerbefreiung hervorgeht – etwa: „Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."
Weist Du versehentlich Umsatzsteuer aus, schuldest Du sie. Das ist der Fall des unberechtigten Steuerausweises, und er trifft Kleinunternehmer besonders oft, weil eine Vorlage aus der Zeit davor weiterverwendet wird. Der Weg zurück führt über eine Berichtigung – siehe Rechnung korrigieren.
Alle übrigen Pflichtangaben gelten unverändert: Name, Anschrift, Steuernummer, Datum, Nummer, Leistung, Zeitpunkt, Entgelt. Nur Steuersatz und Steuerbetrag entfallen. Die Liste steht unter Pflichtangaben auf der Werkstattrechnung.
Der Preis: kein Vorsteuerabzug
Die Regelung ist keine Vergünstigung, sondern ein Tausch. Du führst keine Umsatzsteuer ab und darfst im Gegenzug keine Vorsteuer ziehen – aus Teilen, Werkzeug, Hebebühne, Miete, Strom.
Für eine Werkstatt ist das ein schlechterer Tausch als für einen reinen Dienstleister, weil der Materialanteil hoch ist. Ein Betrieb mit 60 Prozent Teileanteil zahlt auf jeden Einkauf 19 Prozent, die er nicht zurückbekommt.
Die Rechnung, die Du einmal aufmachen solltest
Stell den Vorteil dem Nachteil gegenüber: Wie viel Vorsteuer entginge Dir im Jahr, und wie viele Deiner Kunden sind Privatkunden, für die Dein Preis ohne Umsatzsteuer tatsächlich günstiger ist? Bei überwiegend gewerblichen Kunden ist der Vorteil gleich null – die ziehen die Steuer ohnehin ab und sehen nur den Nettopreis.
Ein Verzicht auf die Regelung ist möglich und bindet Dich für fünf Kalenderjahre. Diese Bindung ist der Grund, die Rechnung vorher aufzumachen und nicht nachher.
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E-Rechnung: befreit, aber nicht ausgenommen
Hier gibt es eine Erleichterung und ein Missverständnis. Die Erleichterung: Kleinunternehmer sind von der Pflicht befreit, Ausgangsrechnungen als E-Rechnung auszustellen. Du darfst weiterhin Papier oder PDF verschicken, auch nach Ablauf der allgemeinen Übergangsfrist.
Das Missverständnis: Die Empfangspflicht gilt trotzdem. Auch als Kleinunternehmer musst Du in der Lage sein, eine E-Rechnung entgegenzunehmen und aufzubewahren – und Deine Teilelieferanten stellen um.
Praktisch brauchst Du also eine feste Empfangsadresse und eine Ablage, die die strukturierte Datei behält. Was das heißt, steht unter Rechnungen revisionssicher archivieren, die Fristen unter E-Rechnung: was ab wann gilt.
Woran Du den Wechsel rechtzeitig merkst
Es gibt keine Benachrichtigung. Wer die Grenze reißt, merkt es beim Jahresabschluss – ein halbes Jahr zu spät.
- Laufende Summe führen. Nicht monatlich, sondern fortlaufend über das Jahr.
- Bei 80.000 Euro aufmerksam werden. Ein größerer Auftrag reicht dann für die restlichen 20.000.
- Vor Großaufträgen rechnen. Ein Motorschaden mit 15.000 Euro kann die Grenze allein reißen.
- Vorlage vorbereiten. Eine Rechnungsvorlage mit Steuerausweis, bevor Du sie brauchst.
Der letzte Punkt verhindert den teuersten Fehler: die Rechnung ohne Steuer für einen Umsatz, der bereits der Regelbesteuerung unterliegt. Sie zu korrigieren ist möglich; die Steuer beim Kunden nachzufordern, der längst gezahlt hat, oft nicht.
25.000 im Vorjahr, 100.000 im laufenden – und die zweite Grenze wirkt sofort. Bei überwiegend gewerblichen Kunden bringt die Regelung nichts, weil der fehlende Vorsteuerabzug den Vorteil auffrisst. Führe eine laufende Umsatzsumme; das ist die einzige Vorwarnung, die es gibt.
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