Inhaltsverzeichnis
Bei der Prüffahrt nach der Reparatur ist das Fahrzeug in Deiner Obhut – Schäden Dritter reguliert die Kfz-Haftpflicht des Kunden, den Schaden am Fahrzeug selbst und die Rückstufung holt man sich bei Dir. Fährt der Kunde ein Fahrzeug aus Deinem Bestand, drehen sich die Rollen um. Die entscheidende Frage ist deshalb immer: Wer sitzt am Steuer und wem gehört das Auto?
Die Prüffahrt gehört zur Werkleistung – sie ist der bewegte Teil der Endkontrolle vor der Übergabe. Wer eine Bremsanlage instand setzt und das Fahrzeug ohne Fahrversuch zurückgibt, hat seine Arbeit nicht zu Ende gebracht. Rechtlich heißt das aber auch: Du bewegst ein fremdes Fahrzeug im öffentlichen Verkehr, und für die zehn Minuten trägst Du eine Verantwortung, die Dir sonst niemand abnimmt.
Der zweite Fall sieht ähnlich aus und ist rechtlich das Gegenteil. Sitzt der Kunde am Steuer eines Fahrzeugs, das Dir gehört – Vorführwagen, Ersatzwagen, Verkaufsfahrzeug –, bist Du der Halter, Deine Versicherung reguliert, und die Frage ist, wie viel Du Dir von ihm zurückholen kannst.
Die Rollenverteilung in einer Tabelle
| Fall | Schaden bei Dritten | Schaden am gefahrenen Fahrzeug |
|---|---|---|
| Prüffahrt, Dein Monteur, Kundenfahrzeug | Kfz-Haftpflicht des Kunden, Du bist mitversichert | Deine Sache – Obhuts- oder Tätigkeitsschaden |
| Probefahrt, Kunde, Dein Fahrzeug | Deine Kfz-Haftpflicht | Haftung des Fahrers, in der Reichweite umstritten |
| Ersatzwagen an den Kunden | Deine Kfz-Haftpflicht | nach dem Mietvertrag, mit vereinbarter Selbstbeteiligung |
| Nicht zugelassenes Fahrzeug | Kennzeichenversicherung zum roten Kennzeichen | meist nicht gedeckt, eigene Kaskolösung nötig |
Die zweite Spalte ist die harmlose. Für Schäden Dritter greift immer eine Kfz-Haftpflicht, denn genau dafür gibt es sie – und ein berechtigter Fahrer ist darin mitversichert. Die dritte Spalte ist die, in der es teuer wird, weil der Schaden am gefahrenen Fahrzeug ein Eigenschaden ist und in keiner Haftpflicht steckt.
Zwei Fahrten sehen gleich aus und sind rechtlich Spiegelbilder. Der Unterschied sitzt am Steuer.
Die Prüffahrt: der Regress, an den niemand denkt
Fährt Dein Monteur das Kundenfahrzeug gegen einen Pfosten, kostet Dich das gleich dreifach, und nur der erste Posten ist offensichtlich.
- Die Instandsetzung selbst. Das Fahrzeug war in Deiner Obhut, Du schuldest die Rückgabe im Zustand, in dem Du es übernommen hast.
- Der Kaskoregress. Reguliert die Vollkaskoversicherung des Kunden, gehen seine Ansprüche gegen Dich nach §86 VVG auf den Versicherer über. Der meldet sich dann bei Dir – oft Monate später und immer über den vollen Betrag.
- Die Rückstufung. Verliert der Kunde durch die Regulierung seinen Schadenfreiheitsrabatt, ist auch dieser Nachteil ein Schaden, den er Dir gegenüber geltend machen kann.
Deshalb steht und fällt der Fall mit der Frage, ob Dein Versicherungsschein Obhuts- und Tätigkeitsschäden einschließt. Die Grundform einer Betriebshaftpflicht tut das regelmäßig nicht.
Wenn der Mitarbeiter fährt: der innerbetriebliche Schadensausgleich
Du kannst Deinen Monteur nicht einfach in Regress nehmen. Das Bundesarbeitsgericht staffelt die Haftung von Arbeitnehmern bei betrieblich veranlasster Tätigkeit: Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er gar nicht, im mittleren Bereich wird der Schaden zwischen Betrieb und Arbeitnehmer geteilt, und erst bei grober Fahrlässigkeit kommt die volle Haftung in Betracht – auch dann noch mit einer Grenze, die sich am Verdienst und an den Umständen orientiert. Feste Quoten gibt es nicht; die Gerichte entscheiden nach dem Einzelfall.
Der Abstecher in der Mittagspause
Ein Kundenfahrzeug für private Wege zu nutzen, ist keine Prüffahrt. Es ist keine betrieblich veranlasste Tätigkeit, es fällt nicht unter den bestimmungsgemäßen Gebrauch, den der Kunde erlaubt hat, und im Schadensfall stehen alle Beteiligten schlechter da – der Mitarbeiter persönlich, Dein Versicherungsschutz und Deine Position gegenüber dem Kunden. Eine schriftliche Betriebsanweisung dazu ist kein Misstrauen, sondern das, worauf Du Dich im Ernstfall berufen musst.
Wenn der Kunde selbst fährt
Zwei Dinge klärst Du, bevor jemand einsteigt, und beide dauern eine Minute.
Fahrerlaubnis prüfen. Wer als Halter anordnet oder zulässt, dass jemand ohne Fahrerlaubnis fährt, macht sich nach §21 StVG strafbar. Das ist kein theoretischer Tatbestand, und es hilft nicht, dass der Betreffende versichert hat, er habe einen Führerschein. Original zeigen lassen, Nummer und Klassen notieren, mit dem Ausweis abgleichen.
Selbstbeteiligung vereinbaren. Wie weit ein Probefahrer für einen Schaden am Fahrzeug haftet, ist nicht so klar, wie es scheint. Die Rechtsprechung neigt dazu, seine Haftung an dem zu messen, was ein Vollkaskoversicherter zu tragen hätte – der Betrieb hätte sich versichern können, der Kunde nicht. Wie weit dieser Gedanke im Einzelfall trägt, wird unterschiedlich beurteilt. Verlass Dich deshalb nicht auf die Rechtslage, sondern schreib die Selbstbeteiligung auf das Formular, das er unterschreibt.
Ausweis- und Führerscheinkopie
Eine Kopie ist zulässig, wenn der Betroffene zustimmt; sie muss dauerhaft als Kopie erkennbar sein und darf nur so lange aufbewahrt werden, wie Du sie brauchst. Ein Foto mit dem Diensthandy, das anschließend in der Fotogalerie bleibt, erfüllt beides nicht. Leg die Kopie zum Vorgang und lösche sie nach Rückgabe des Fahrzeugs, sofern kein Schadensfall offen ist.
Weitere interessante Artikel
Rote Kennzeichen und nicht zugelassene Fahrzeuge
Rote Kennzeichen sind in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geregelt und ausschließlich für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten zugeteilt. Sie sind kein Ersatz für eine Zulassung und keine Bequemlichkeit für Botenfahrten.
- Fahrtennachweis führen. Zu jedem roten Kennzeichen gehört ein Nachweis über die durchgeführten Fahrten, der geführt und aufbewahrt werden muss. Bei einer Kontrolle ist das der erste Punkt, der geprüft wird – und der häufigste Grund, warum eine Zuteilung widerrufen wird.
- Eigene Versicherung. Das rote Kennzeichen braucht eine eigene Kennzeichenversicherung. Die deckt die Haftpflicht; ein Schaden am bewegten Fahrzeug ist damit in aller Regel nicht gedeckt und braucht eine gesonderte Lösung.
- Zuverlässigkeit. Die Zuteilung setzt persönliche Zuverlässigkeit voraus und kann entzogen werden. Ein zweckwidrig genutztes rotes Kennzeichen ist deshalb kein Kavaliersdelikt, sondern eine Gefährdung der Betriebsgrundlage.
Das Kurzzeitkennzeichen ist die Alternative für den Einzelfall: befristet auf fünf Tage, ebenfalls nur für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten, und mit Nachweisanforderungen an die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs. Welche Nachweise Deine Zulassungsstelle konkret verlangt, klärst Du dort – die Praxis unterscheidet sich zwischen den Behörden mehr, als einem lieb ist.
Der Fall, der Betriebe wirklich trifft: die Probefahrt ohne Rückkehr
Bei einer unbegleiteten Probefahrt gibst Du das Fahrzeug freiwillig aus der Hand. Genau darauf kommt es an: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein so übergebenes Fahrzeug nicht im Rechtssinne abhandengekommen ist. Wer es danach unbefugt weiterverkauft, kann einem gutgläubigen Käufer wirksam Eigentum verschaffen – und Du stehst ohne Fahrzeug und ohne Herausgabeanspruch da.
Deshalb ist die Identitätsprüfung vor der Fahrt kein Formalismus, sondern der einzige Schutz, den es gibt.
- Originaldokumente in die Hand nehmen, nicht ein Foto auf dem Display des Interessenten ansehen.
- Ausweis und Führerschein abgleichen – Name, Geburtsdatum, Lichtbild.
- Ein Probefahrtformular mit Name, Anschrift, Dokumentennummern, Zeitfenster, Kilometerstand bei Übergabe und Rückgabe, vereinbarter Selbstbeteiligung und Unterschrift.
- Bei Zweifeln begleiten. Das ist unbequem und beendet die Diskussion sofort.
- Ortungstechnik ist kein Freibrief. Ein GPS-Sender im Vorführfahrzeug verarbeitet Standortdaten einer Person; darauf ist vorher hinzuweisen, und die Daten sind nach der Fahrt zu löschen – dieselbe Regel wie für Fahrzeugdaten und Kameras auf dem Hof.
Passiert doch etwas, gilt dieselbe Reihenfolge wie bei jedem Schaden: dokumentieren, dem Versicherer melden, nichts dem Grunde nach anerkennen, bevor der Fall geprüft ist. Läuft die Instandsetzung anschließend über einen Versicherer, gelten für die Abrechnung eigene Regeln – die stehen unter Direktabrechnung mit der Versicherung. Und weil im Streitfall immer nach dem Kilometerstand bei Übergabe gefragt wird, gehört er in den Vorgang und nicht auf einen Zettel: Werkstattsoftware.
Bei der Prüffahrt ist der Kaskoregress die eigentliche Gefahr, nicht die Haftpflicht – prüf deshalb, ob Dein Versicherungsschein Obhuts- und Tätigkeitsschäden einschließt. Bei der Kundenprobefahrt sind es zwei Handgriffe: Originaldokumente ansehen und die Selbstbeteiligung schriftlich vereinbaren. Beides dauert eine Minute und ist der Unterschied zwischen einem Ärgernis und einem Totalverlust.
Werkstattalltag ohne Zettelwirtschaft?
Aufträge, Arbeitswerte, Teile und Rechnungen in einem System. Von der Annahme bis zur E-Rechnung, ohne doppelte Erfassung.