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HU und AU: wer verantwortet was

HU und AU: wer verantwortet was

6 Min. Lesezeit

Die Hauptuntersuchung nach §29 StVZO führt ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder ein Prüfingenieur durch, nicht Deine Werkstatt – Du stellst Platz, Prüfmittel und Termin. Die Abgasuntersuchung dagegen darf ein anerkannter Betrieb selbst durchführen. Für sie haftest Du wie für jede andere Werkleistung. Die Frist einzuhalten ist Sache des Halters.

Werkstattalltag ohne Zettelwirtschaft?

Aufträge, Arbeitswerte, Teile und Rechnungen in einem System. Von der Annahme bis zur Rechnung kommt jede Position aus dem Auftrag.

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Diese Trennung ist im Alltag unsichtbar. Der Kunde bringt sein Auto „zum TÜV“ in Deine Werkstatt, bekommt dort seine Plakette und bezahlt alles auf einer Rechnung. Aus seiner Sicht hast Du die Untersuchung gemacht. Rechtlich hast Du zwei völlig verschiedene Dinge getan – eines davon gar nicht.

Wichtig wird der Unterschied genau dann, wenn etwas schiefgeht: bei einem Mangel, der bei der HU übersehen wurde, bei einem Fahrzeug, das kurz nach der Plakette liegen bleibt, oder bei dem Satz, den ein Verkäufer am Telefon zu schnell sagt.

Wer was darf

AufgabeWerDeine Rolle
Hauptuntersuchungamtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfingenieur einer ÜberwachungsorganisationStützpunkt: Platz, Hebebühne, Prüfmittel, Termin
Abgasuntersuchungdie HU-Stelle oder ein dafür anerkannter Betriebeigene Leistung, wenn Dein Betrieb anerkannt ist
HU-VorbereitungDeine WerkstattWerkvertrag über eine sorgfältige Vorprüfung
MängelbeseitigungDeine WerkstattWerkvertrag wie jede Reparatur
Fristeinhaltungder HalterHinweis, mehr nicht

Die Abgasuntersuchung ist seit Jahren wieder Bestandteil der Hauptuntersuchung – die Plakette gibt es nur, wenn beide Teile in Ordnung sind. Das ändert aber nichts daran, dass die AU als Arbeitsschritt in Deinem Betrieb stattfinden kann und dann Deine Leistung ist.

Der Kunde sagt: Ihr habt den TÜV gemacht. Rechtlich hast Du zwei Dinge getan – eines davon gar nicht.

Die Frist gehört dem Halter

§29 StVZO verpflichtet den Halter, das Fahrzeug in den vorgeschriebenen Abständen vorzuführen. Nicht Dich. Ein Kunde, der zu spät kommt, hat kein Argument gegen Deine Werkstatt, auch wenn er die Erinnerung erwartet hätte – die als Serviceerinnerung zum HU-Termin trotzdem das bessere Geschäft ist.

Die Folgen einer Überschreitung staffeln sich: Ab einer gewissen Dauer wird ein Verwarnungs- oder Bußgeld fällig, das mit der Länge steigt, bei deutlicher Überschreitung kommt ein Eintrag im Fahreignungsregister dazu. Und ab mehr als zwei Monaten Verzug ist eine erweiterte Untersuchung durchzuführen, für die eine höhere Gebühr anfällt. Die aktuellen Sätze stehen im Bußgeldkatalog und in der Gebührenordnung – nenne sie dem Kunden nicht aus dem Gedächtnis.

Was passiert, wenn Mängel gefunden werden

  • Geringe Mängel: Plakette wird erteilt, die Mängel sind unverzüglich zu beheben.
  • Erhebliche Mängel: keine Plakette. Nach Beseitigung ist eine Nachuntersuchung möglich; erfolgt sie nicht innerhalb eines Monats, wird eine vollständige Hauptuntersuchung fällig.
  • Verkehrsunsicher: Das Fahrzeug darf nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Die Zulassungsbehörde wird unterrichtet.

Die Monatsfrist bei erheblichen Mängeln ist der Punkt, an dem eine Terminverzögerung in Deiner Werkstatt für den Kunden teuer wird. Wenn ein Teil zwei Wochen Lieferzeit hat, sag es ihm mit Blick auf diese Frist – nicht als Termin, sondern als Konsequenz; die Lieferzeit vorher zu klären gehört hier zur Terminzusage.

Die Frist gehört dem Halter — HU und AU: wer verantwortet was

Die AU ist Deine Leistung, mit allem, was dazugehört

Ein Betrieb, der Abgasuntersuchungen durchführt, braucht dafür eine Anerkennung. Die bringt eigene Pflichten mit, die nichts mit dem einzelnen Fahrzeug zu tun haben:

  • Qualifizierte Fachkraft mit der geforderten Schulung und den vorgeschriebenen Wiederholungsschulungen.
  • Geeignete Messgeräte im gültigen Kalibrier- beziehungsweise Eichzustand.
  • Dokumentation jeder durchgeführten Untersuchung.
  • Regelmäßige Überwachung durch die anerkennende Stelle.

Der Punkt, an dem es in der Praxis hakt, ist der zweite. Ein Messgerät, dessen Kalibrierfrist abgelaufen ist, macht jede damit durchgeführte AU angreifbar und gefährdet die Anerkennung. Dabei läuft die Frist leise ab, weil das Gerät weiterhin funktioniert. Setz die Termine in denselben Kalender, in dem auch Deine Fahrzeugtermine stehen; das ist die einzige Methode, die erfahrungsgemäß hält.

Für die Haftung heißt das: Anders als bei der HU ist die AU eine Leistung, die Du schuldest. Ist sie fehlerhaft, gelten die üblichen Regeln des Werkvertragsrechts, einschließlich Nacherfüllung und Schadensersatz.

Der gefährlichste Satz im Betrieb: TÜV neu

Wenn Du zusagst, dass ein Fahrzeug „durch den TÜV kommt“, schuldest Du diesen Erfolg. Aus einer Vorbereitung wird damit eine Zusage. Scheitert die Untersuchung, hast Du Deine Leistung nicht erbracht – unabhängig davon, wie sorgfältig Du gearbeitet hast.

Noch deutlicher wird es beim Fahrzeugverkauf. Wer einen Gebrauchtwagen mit „HU neu“ anbietet, trifft damit eine Beschaffenheitsvereinbarung. Stellt sich heraus, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe erhebliche Mängel hatte, die einer Plakette entgegenstanden, haftest Du als Verkäufer. Die Frage, ob der Prüfer sie hätte finden müssen, hilft Dir dem Käufer gegenüber nicht.

Die Formulierung, die trägt

Verkauf stattdessen, was Du tatsächlich leistest: eine HU-Vorbereitung nach dem Prüfkatalog mit Protokoll der geprüften Punkte und Angebot für die gefundenen Mängel – dieselbe Mechanik wie bei der dokumentierten Endkontrolle. Das ist ehrlich und abrechenbar. Im Streitfall ist es genau die Leistung, für die Du geradestehst.

Wer für die Vorbereitung eine Pauschale nimmt, sollte im Protokoll festhalten, was geprüft wurde – nicht nur, was beanstandet wurde. Ein Prüfpunkt, der nicht dokumentiert ist, gilt im Streitfall als nicht geprüft.

Die HU-Gebühr auf der Rechnung

Ob die Gebühr der Überwachungsorganisation bei Dir ein durchlaufender Posten ist oder ein eigener Umsatz, hängt davon ab, wem gegenüber sie geschuldet wird und wie Deine Vereinbarung ausgestaltet ist. Klär das einmal mit Deinem Steuerberater und handhabe es danach durchgängig gleich – auffällig ist selten die gewählte Behandlung, sondern die uneinheitliche. Welche Angaben eine Rechnung ohnehin braucht, steht unter Was auf eine Werkstattrechnung gehört.

Der gefährlichste Satz im Betrieb: TÜV neu — HU und AU: wer verantwortet was

Wenn Du einen sicherheitsrelevanten Mangel siehst

Der Fall hat nichts mit der HU zu tun und kommt trotzdem über sie in den Betrieb: Bei einem Ölwechsel fällt eine durchgerostete Bremsleitung auf, der Kunde will davon nichts wissen.

  • Hinweisen musst Du. Das ist eine vertragliche Nebenpflicht. Sie besteht unabhängig davon, ob der Auftrag diesen Bereich umfasste.
  • Dokumentieren musst Du auch. Ein mündlicher Hinweis, den niemand notiert hat, existiert später nicht. Auf den Auftrag gehört, worauf Du hingewiesen hast und dass der Kunde die Beseitigung abgelehnt hat, mit seiner Unterschrift.
  • Herausgeben darfst Du. Das Fahrzeug gehört dem Kunden; ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines technischen Mangels hast Du nicht. Was Du nicht darfst, ist es kommentarlos herausgeben.
  • Selbst fahren darfst Du nicht. Wenn Du weißt, dass ein Fahrzeug verkehrsunsicher ist, endet die Prüffahrt auf Deinem Hof.

Diese vier Sätze sind die ganze Regel. Der zweite ist der einzige, der Arbeit macht. Ein Auftragssystem, das solche Hinweise als Feld führt statt als Randnotiz, erledigt das im Vorbeigehen – wie das aussieht. Wie lange die Protokolle danach aufzubewahren sind und welche Anforderungen an ihre Unveränderbarkeit gelten, steht unter GoBD in der Werkstatt.

Die HU ist nicht Deine Leistung, die AU schon. Dieser Unterschied entscheidet, wofür Du haftest. Sag deshalb HU-Vorbereitung statt TÜV neu. Leg dazu ein Protokoll bei, das auch die geprüften und beanstandungsfreien Punkte nennt. Zwei Termine gehören außerdem in denselben Kalender wie Deine Kundentermine: die Wiederholungsschulung und die Kalibrierung der Messgeräte.