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Ausbilden darf nicht jeder Betrieb und nicht jede Person. Die Handwerkskammer prüft zweierlei: ob die Ausbildungsstätte nach Einrichtung und Auftragsbestand geeignet ist und ob eine persönlich wie fachlich geeignete Person die Ausbildung verantwortet. Beim Kfz-Meister ist die fachliche Seite mit dem Meisterbrief in aller Regel erledigt. Der Rest ist Organisation — und die kostet mehr Zeit als der Antrag.
Die Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker dauert dreieinhalb Jahre und ist damit die längste Verpflichtung, die ein kleiner Betrieb gegenüber einer einzelnen Person eingeht. Sie ist zugleich der einzige Weg, an dessen Ende ein Geselle steht, den niemand abwerben musste — alle übrigen Hebel der Personalgewinnung holen jemanden, den ein anderer Betrieb ausgebildet hat.
Dieser Artikel geht die Reihenfolge durch, in der sich die Fragen tatsächlich stellen: erst die Eignung, dann der Vertrag, dann die Pflichten im Alltag, dann die Prüfungen, und zum Schluss die Frage, die über den ganzen Aufwand entscheidet — ob der Azubi danach bleibt. Verbindlich ist immer das, was Deine zuständige Kammer sagt; die Regelungen unterscheiden sich in Details je nach Kammerbezirk und ändern sich.
Zwei Eignungen, bevor überhaupt jemand anfängt
Das Berufsbildungsgesetz trennt die Eignung der Ausbildungsstätte von der Eignung der Personen. Beides muss vorliegen, und beides prüft die Handwerkskammer, bevor sie das Ausbildungsverhältnis in ihr Verzeichnis einträgt.
| Was geprüft wird | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Eignung der Ausbildungsstätte | Einrichtung und Auftragsbestand müssen die Inhalte der Ausbildungsordnung abdecken; Lücken lassen sich über Verbundausbildung oder überbetriebliche Lehrgänge schließen |
| Persönliche Eignung | knüpft an die Person des Ausbildenden an und entfällt etwa bei einschlägigen Verurteilungen oder groben Verstößen gegen das Berufsbildungsgesetz |
| Fachliche Eignung | berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse plus berufs- und arbeitspädagogische Eignung; beim Meisterbrief ist Letztere über den entsprechenden Prüfungsteil abgedeckt |
| Eintragung des Vertrags | das Ausbildungsverhältnis wird bei der Kammer in das Verzeichnis eingetragen; erst damit ist die Kette formal geschlossen |
Wenn der Betrieb nicht alles abdeckt
Eine reine Servicewerkstatt ohne Karosseriearbeiten oder ohne bestimmte Diagnosetechnik ist kein Ausschlusskriterium. Der übliche Weg ist die Verbundausbildung: Ein Teil der Inhalte wird bei einem Partnerbetrieb oder in einer überbetrieblichen Einrichtung vermittelt, schriftlich vereinbart und der Kammer angezeigt. Die Kammer sagt Dir vorab, welche Inhalte Deiner Einrichtung fehlen — das Gespräch lohnt sich, bevor Du eine Stelle ausschreibst.
Die Ausbildungsordnung kennt außerdem Schwerpunkte, unter anderem System- und Hochvolttechnik. Welche Schwerpunkte aktuell vorgesehen sind und welchen Du im Betrieb tatsächlich abbilden kannst, klärst Du mit Deiner Kammer, statt es aus einer älteren Übersicht abzulesen.
Die Ausbildung endet nicht mit der Prüfung, sondern mit dem Gespräch, das ein halbes Jahr vorher hätte stattfinden müssen.
Der Vertrag: Probezeit, Vergütung, Dauer
Der Ausbildungsvertrag ist kein Arbeitsvertrag mit anderem Namen. Das Berufsbildungsgesetz schreibt vor, was mindestens darin stehen muss, und einige Punkte lassen sich nicht frei verhandeln.
- Probezeit: mindestens ein Monat, höchstens vier Monate. Innerhalb dieser Zeit können beide Seiten ohne Angabe von Gründen und ohne Frist kündigen.
- Danach kann der Betrieb nur noch aus wichtigem Grund kündigen. Der Azubi kann mit vierwöchiger Frist kündigen, wenn er die Ausbildung aufgeben oder in einem anderen Beruf ausgebildet werden will. Diese Asymmetrie ist gewollt.
- Vergütung: Sie muss angemessen sein und mindestens der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung entsprechen, die jährlich fortgeschrieben wird. Für die späteren Ausbildungsjahre schreibt das Gesetz Steigerungen gegenüber dem ersten Jahr vor. Ist Dein Betrieb tarifgebunden, gilt die tarifliche Vergütung.
- Dauer und Verkürzung: Vorbildung kann angerechnet werden, etwa eine einschlägige schulische Ausbildung. Der Antrag geht an die Kammer, nicht in den Vertrag hinein.
Nenne den geltenden Eurobetrag der Mindestvergütung nie aus dem Gedächtnis: Er hängt am Kalenderjahr des Ausbildungsbeginns und wird jedes Jahr angepasst. Deine Kammer nennt Dir den Betrag für das konkrete Startjahr in einem Satz.
Was ein Azubi den Betrieb wirklich kostet
Die Vergütung ist der sichtbare Teil. Dazu kommen Arbeitgeberanteile, Berufsschul- und Lehrgangszeiten, Prüfungsfreistellungen, Werkzeug und die Zeit, die ein Geselle mit Erklären verbringt statt mit Arbeiten. Dagegen steht ab dem zweiten Jahr ein wachsender produktiver Anteil — mit wie vielen produktiven Stunden ein Azubi überhaupt angesetzt werden darf, ist eine eigene Rechnung. Rechne beides mit Deinen eigenen Zahlen durch: Wie viele produktive Stunden ein zusätzlicher Kopf einbringen muss, damit er sich trägt, zeigt der Stundenverrechnungssatz-Rechner.
Was der Betrieb schuldet — und wo es im Alltag hakt
Die Pflichten des Ausbildenden sind knapp formuliert und im Alltag trotzdem die häufigste Reibungsstelle. Vier davon werden regelmäßig übersehen.
- Ausbildungsmittel kostenlos. Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur, die zur Ausbildung und zum Ablegen der Prüfungen nötig sind, stellt der Betrieb — auch das, was der Azubi zur Prüfung mitbringen muss.
- Freistellung für Berufsschule und Prüfungen. Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden zu je mindestens fünfundvierzig Minuten wird einmal wöchentlich in voller Länge angerechnet; danach kommt der Azubi an diesem Tag nicht mehr in den Betrieb zurück.
- Zeit für den Ausbildungsnachweis. Das Berichtsheft wird während der Arbeitszeit geführt, nicht abends zu Hause, und es wird regelmäßig gegengezeichnet. Ein Heft, das drei Wochen vor der Prüfung in einer Nacht entsteht, fällt bei der Kammer auf.
- Keine ausbildungsfremden Arbeiten. Der Hof wird gekehrt, das ist in jedem Betrieb so. Ein Azubi, der ein halbes Jahr überwiegend Räder wechselt, wird nicht ausgebildet, sondern beschäftigt — und das ist der häufigste Grund für einen Abbruch.
Bei minderjährigen Auszubildenden kommt das Jugendarbeitsschutzgesetz dazu
Vor Beschäftigungsbeginn steht die ärztliche Erstuntersuchung; ohne die Bescheinigung darf der Jugendliche nicht anfangen. Die Arbeitszeit ist auf acht Stunden täglich und vierzig Stunden wöchentlich begrenzt, mit eigenen Regeln für Pausen, Ruhezeit, Nacht- und Samstagsarbeit. Diese Grenzen sind enger als die des Arbeitszeitgesetzes, und sie sind der Grund, warum ein minderjähriger Azubi nicht in jedes Schichtmodell passt.
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Prüfungen und der Weg dorthin
Die Abschlussprüfung ist gestreckt: Ein erster Teil liegt vor dem Ende der Ausbildung, der zweite am Schluss. Der erste Teil wird nicht wiederholt und geht mit einem festgelegten Anteil in das Gesamtergebnis ein — wie hoch dieser Anteil ist, steht in der geltenden Ausbildungsordnung, und danach fragst Du bei der Kammer.
Praktisch heißt das: Das zweite Ausbildungsjahr ist kein Zwischenjahr. Was bis dahin nicht vermittelt wurde, ist in der Endnote bereits verloren, und zwar endgültig. Ein betrieblicher Ausbildungsplan, der die Inhalte über die Jahre verteilt, ist deshalb keine Formalie, sondern der einzige Schutz davor.
Fällt der zweite Teil durch, kann der Azubi die Prüfung wiederholen; auf sein Verlangen verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, längstens um ein Jahr. Das ist sein Recht, nicht Dein Entgegenkommen — plane die Möglichkeit ein, statt Dich von ihr überraschen zu lassen.
Die Übernahme: das Gespräch, das zu spät geführt wird
Der teuerste Fehler passiert nicht während der Ausbildung, sondern in den letzten Monaten. Ein Betrieb, der dreieinhalb Jahre investiert und die Übernahmefrage erst nach der Prüfung stellt, redet mit jemandem, der längst zwei andere Angebote hat.
Sinnvoll ist ein festes Gespräch etwa ein halbes Jahr vor der Prüfung, in dem drei Dinge auf dem Tisch liegen: ob übernommen wird, zu welchen Konditionen, und welche Fortbildung im ersten Gesellenjahr vorgesehen ist. Der dritte Punkt ist der, der am wenigsten kostet und am meisten wirkt — ein junger Geselle mit einer zugesagten Qualifikation wechselt seltener.
Wenn nichts vereinbart wird
Arbeitet der Azubi nach dem Ende der Ausbildung mit Wissen des Betriebs weiter, ohne dass etwas anderes vereinbart wurde, entsteht ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit. Das ist keine Fußnote: Wer die Übernahme offenlassen will, muss das ausdrücklich und rechtzeitig regeln, sonst hat er entschieden, ohne es zu merken.
Ein zweiter Punkt für die Zeit danach: Sobald der frisch gebackene Geselle eigenständig Aufträge abarbeitet, entscheidet die Qualität seiner Leistungsbeschreibung darüber, was abgerechnet werden kann. Arbeitswerte mit Tätigkeit statt Arbeitszeit, Teile mit Bezeichnung statt Sammelposition — die Anforderungen stehen unter Was auf eine Werkstattrechnung gehört und lassen sich in der Ausbildung nebenbei mitgeben.
Die Formalien sind in zwei Terminen mit der Kammer erledigt: Eignung klären, Vertrag eintragen lassen. Was danach über den Erfolg entscheidet, steht in keinem Antrag — ein betrieblicher Ausbildungsplan, der die Inhalte über dreieinhalb Jahre verteilt, ein Berichtsheft, das während der Arbeitszeit entsteht, und ein Übernahmegespräch, das ein halbes Jahr vor der Prüfung geführt wird und nicht danach.
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